Zum Hauptinhalt springen

Offenlegung

OFFENLEGUNG VON JAHRESABSCHLÜSSEN

Jahresabschlüsse sind in elektronischer Form im eBundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Einreichung zur Veröffentlichung hat innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erfolgen.

Wir übernehmen die Einreichung Ihres Jahresabschlusses im eBundesanzeiger.

WECHSEL IM AUFSICHTSRAT BEI KAPITALGESELLSCHAFTEN

Jede Änderung in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Kapitalgesellschaft ist dem Handelsregister unverzüglich in elektronischer Form anzuzeigen (vgl. § 106 AktG bzw. § 52 Abs. 3 GmbHG). Einer notariellen Beglaubigung bedarf es nicht, so dass wir für Sie diese Meldung durchführen können. Der Wechsel der Zusammensetzung  des Aufsichtsrats einer Genossenschaft muss nicht dem Handelsregister gemeldet werden.

Einzureichen ist eine Liste der Mitglieder des gesamten Aufsichtsrats, aus welcher Name, Vorname, ausgeübter Beruf und Wohnort jedes Mitglieds ersichtlich ist.

Hinweise zur Offenlegung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse finden Sie hier.